Satzung des Vereins für Fraueninteressen
§ 1 Name, Sitz und Zweck
I. Der Verein für Fraueninteressen e. V. ist eine unabhängige, überparteiliche und überkonfessionelle Vereinigung von Frauen.
Der Sitz des Vereins ist München.
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Frauenrings.
Zweck des Vereins ist die Förderung:
- des Einflusses der Frau auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens und der Familie
- der staatsbürgerlichen Bildung und Mitverantwortung der Frauen und der Jugend im Sinne der freiheitlich demokratischen Grundordnung
- der Erwachsenenbildung, insbesondere von Frauen
- der ehrenamtlichen Mitarbeit auf sozialem und kulturellem Gebiet
- von Hilfsmaßnahmen für Kinder, Jugendliche und Frauen
- von Sozialmaßnahmen, einschließlich des Wohnungsbaues, des Siedlungs- und Heimstättenwesens
- der Toleranz auf allen Gebieten und des Gedankens der Völkerverständigung durch Pflege der Beziehungen zu anderen Mitgliedern in- und ausländischer Organisationen, die die gleichen Zwecke verfolgen.
II. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Führung von sozialen Einrichtungen sowie durch andere Sozialarbeit, Schulungskurse und Vorträge.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Er erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Arbeit der Mitglieder ist ehrenamtlich, in Sonderfällen können Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
I.
- Ordentliche Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede Frau werden, die sich zu seinen Zielen bekennt. Der Beitritt erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag und dessen Annahme seitens des Vorstandes.
- Ehrenmitglieder
Der Vorstand kann Mitglieder und andere Personen, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
- Fördernde Mitglieder
Juristische Personen und Einzelpersonen, die durch ideelle und finanzielle Unterstützung die Ziele des Vereins fördern, können fördernde Mitglieder werden. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
II. Von den Mitgliedern ist ein Jahresbeitrag zu leisten, der jeweils zum Ende des 1. Quartals fällig ist. Die Höhe des Beitrages bestimmt jedes Mitglied selbst.
Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Mindestbeitrag darf jedoch nicht unterschritten werden.
III. Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Tod
- durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres, die mindestens einen Monat vorher bei der Vorsitzenden eingehen muss
- durch Ausschluß, der durch Mehrheitsbeschluß des Vorstands verhängt werden kann, wenn das Mitglied die Interessen und das Ansehen des Vereins schädigt oder der festgesetzte Mindestbeitrag nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlt wird. Berufung an die nächste Mitgliederversammlung ist zulässig.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
I Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Sie beschließt die Satzung des Vereins und etwaige Änderungen.
- Sie wählt den Vorstand. Die Vorsitzende wird in einem besonderen Wahlgang gewählt.
- Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstands entgegen und erteilt Entlastung.
- Sie setzt die Mindestbeiträge fest.
- Sie kann die Auflösung des Vereins beschließen.
II.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zusammen. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin. Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
- eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder ein schriftlicher, mit Gründen versehener Antrag von mindestens dem zehnten Teil der Mitglieder vorliegt.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Stimmübertragung ist nicht zulässig. Es kann zu Beginn eine Versammlungsleiterin gewählt werden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handaufheben, sofern niemand widerspricht.
Satzungsänderungen können nur nach 14tägiger schriftlicher Ankündigung und mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 7/8 der abgegebenen Stimmen notwendig.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen. Das Beschlussprotokoll wird von der Vorsitzenden und der Protokollführerin unterzeichnet, das Wahlprotokoll auch von der Wahlleiterin.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus der 1. Vorsitzenden, der 1. Stellvertreterin, der 2. Stellvertreterin, der Schatzmeisterin, der Schriftführerin und fünf Beisitzerinnen. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimme Aufgaben Beiräte zu benennen.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die 1. Vorsitzende darf für ihren Posten nur zweimal hintereinander wiedergewählt werden. Wahlen erfolgen durch Handaufheben, sofern niemand widerspricht. Die 1. Vorsitzende und die Stellvertreterinnen werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Die Beisitzerinnen können in einem Wahlgang gewählt werden. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Vorstand ist bei der nächsten, dem Austritt folgenden Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtsperiode zu wählen.
- Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt oder im Vereinsinteresse empfohlen werden, kann der Vorstand von sich aus beschließen. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG beschließen.
- Die Geschäftsführung kann einer hauptamtlichen Geschäftsführerin übertragen werden. Sie wird vom Vorstand bestellt. Geschäftsbereich und Anstellungsbedingungen sind vom Vorstand zu regeln.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Die 1. Vorsitzende und die 1. Stellvertreterin bzw. die 2. Stellvertreterin einzeln, oder die Schatzmeisterin mit der Schriftführerin gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
§ 7 das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Auflösung des Vereins
Für die Auflösung des Vereins gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen, soweit es nicht vorher für satzungsgemäße Aufgaben verwandt worden ist, an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Bayern e. V., mit der Auflage, es Zwecken zuzuführen, die dieser Satzung entsprechen
Stand: 04.05.2009